Haftungshinweis für CIRS-AINSCIRS-AINS Haftungshinweis
Wir bitten dringend alle Entscheidungen zur Behandlung von Patienten anhand aktueller Standards und persönlicher Expertise zu überprüfen. Allgemeine Empfehlungen können im Einzelfall gerade falsch sein. Was einen Patienten in einer Situation gerettet hat, kann einen anderen unter anderen Umständen gefährden. Hier sind das Fachwissen und die Erfahrung des behandelnden Teams gefragt.
Durch die Teilnahme an CIRS-AINS kann in keiner Weise garantiert werden, dass Zwischenfälle in Ihrer Institution verhindert werden. Dies ist von vielen Faktoren außerhalb des CIRS-AINS abhängig. CIRS-AINS kann auch nicht garantieren, jeden Fehler in der Schilderung eines Fallberichtes zu identifizieren. CIRS-AINS ist eine zusätzliche Quelle um zukünftig die Häufigkeit von Zwischenfällen und Patientenschädigungen zu reduzieren. Dies kann aber nur im Zusammenspiel mit der beteiligten Institution wirken. Letztendlich liegt es im Verantwortungsbereich der beteiligten Institution, Sicherheitsvorkehrungen zu errichten und Empfehlungen von CIRS-AINS lokal zu überprüfen. CIRS-AINS (DGAI/BDA und Betreiber) haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden und Folgeschäden und für Schäden aus Ansprüchen Dritter einschließlich Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter. Insbesondere stellen teilnehmende Institutionen CIRS-AINS wegen mangelnder Anonymisierung umfassend von der Haftung frei. Die Teilnahme an CIRS-AINS ersetzt für die Institutionen nicht die verschiedenen Meldepflichten (juristisch und versicherungsrechtlich) von Patientenschäden, Arzneimittelnebenwirkungen Probleme mit Medizinprodukten etc. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen von CIRS-AINS Berichte von Gesundheitseinrichtungen, also Dritten in anonymisierter Form widergegeben werden. Für die Richtigkeit der Berichte kann der Betreiber keinerlei Haftung für fahrlässiges Verhalten übernehmen. Etwaige dadurch entstehende Vermögensschäden werden daher nicht ersetzt. Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Vorsatz beruhen. Einhaltung des Wahrheitsgrundsatzes
Alle Melder werden, auch im Zuge der Rahmenvereinbarung, darauf hingewiesen: Alle Berichte sollen nach bestem Wissen der (zumindest subjektiv empfundenen) Wahrheit entsprechen. Dies ist für eine sinnvolle Funktion des Systems und aus juristischen Gründen notwendig.
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