Gesetze und Anforderungen |
11.08.2016 |
Das Patientenrechtegesetz (PatRG), der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) und CIRS Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) trat am 26. Februar 2013 in Kraft. Es hat zum Ziel, erstmals die Rechte von Patientinnen und Patienten in einem Gesetz zu bündeln und in wesentlichen Punkten weiterzuentwickeln. Es handelt sich um ein sog. Artikelgesetz, das Änderungen in anderen Gesetzen, hier insbesondere im Sozialgesetzbuch V (SGB V), kodifiziert. Das PatRG misst u.a. der Etablierung einer Fehlervermeidungskultur in der medizinischen Versorgung eine große Bedeutung bei. Behandlungsfehlern soll möglichst frühzeitig vorgebeugt werden. Hierzu wird der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt, Anforderungen an klinische Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme, wie unser CIRS-AINS, zu formulieren (Art. 2 Nr. 8 PatRG) und den Schutz der meldenden Personen in solchen Systemen zu regeln (Art. 2 Nr. 7 PatRG). Der GBA soll zunächst Mindeststandards an einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme (sog. üFMS) von Krankenhäusern festlegen (§ 136a Abs. 3 Satz 1 SGB V). Für üFMS, die in besonderem Maße geeignet erscheinen, Risiken und Fehlerquellen…zu erkennen, auszuwerten und zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse beizutragen“ soll der GBA darüber hinaus Anforderungen bestimmen, deren Erfüllung als Grundlage für die Vereinbarung von Vergütungszuschlägen nach § 17b Abs. 1a Nr. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) dienen (§ 136a Abs. 3 Satz 3 SGB V). Ein Krankenhaus kann also Vergütungszuschläge nach § 17b KHG nur dann beanspruchen, wenn es nachweislich an einem Fehlermeldesystem teilnimmt, das diese über die Mindeststandards hinausgehenden Kriterien des GBA erfüllt. Die Höhe der Zuschläge wird zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung bundeseinheitlich vereinbart. Diese Anforderungen des GBA an üFMS sind am 5. Juli 2016 in Kraft getreten. Ein konkretes Fehlermeldesystem wird nicht vorgegeben. CIRS-AINS erfüllt diese Anforderungen in jeder Beziehung und ist daher nach §137 Abs. 1d „in besonderem Maße geeignet…, Risiken und Fehlerquellen…zu erkennen, auszuwerten und zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse beizutragen“. Eine Übersicht der Anforderungen des GBA und deren Umsetzung bei CIRS-AINS finden Sie hier Die Konformitätserklärung und Teilnahmebestätigung zum üFMS CIRS-AINS finden Sie hier Weitere Informationen zum Patientenrechtegesetz insbesondere im Hinblick auf CIRS-AINS und CIRS-AINS Plus finden Sie hier |