Fachkommentar zu Fall 56505 KH-CIRS-Netz Deutschland |
06.11.2013 |
Fall-Nr. 56505: „Überwachung prämedizierter Patienten" Fachkommentar des Fachbeirats CIRSmedical.de (BDA/DGAI) Download Fachkommentar Fall-Nr. 56505 (PDF) Autoren: Dr. iur. Biermann und Dr. med. St.Pierre
Die vorliegende Meldung schildert einen Zwischenfall, dessen patientenschädigendes Potential sich nur durch Zufall nicht verwirklicht hat: Ein prämedizierter Patient liegt unbeobachtet in einem Einleitungsraum und zeigt dabei Sättigungsabfälle bis unter 70%.
Dem Melder ist Recht zu geben, dass eine persönliche Überwachung eines prämedizierten Patienten jederzeit gewährleistet werden muss und die Anforderungen an eine kontinuierliche präoperative Überwachung nicht variabel und lediglich der Einschätzung vor Ort überlassen sind („Benötigen wir eine Aufsichtsperson oder kann der Patient ohne Überwachung auf seine Einleitung warten?”). Vielmehr sind diese durch juristischen Vorgaben klar geregelt sind: So hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 22.08.1983 Az. 20 U 12/82 AHRS 3010/18) Krankenhausträger wegen eines Organisationsverschuldens auf Schadenersatz verurteilt, weil dieser nach einer Vollnarkose in der kritischen Aufwachphase nicht für eine lückenlose Überwachung des Patienten mit Sichtkontakt mindestens alle zwei Minuten gesorgt hatte.
Auch wenn die medizinische Problematik der postoperativen Überwachung im Aufwachraum nicht mit der eines prämedizierten Patienten vor Narkosebeginn im Einleitungsraum identisch sein mag, so macht das Urteil dennoch
unmissverständlich klar, dass der Gesetzgeber keine Überwachungslücken toleriert, die den Patienten gefährden könnten. Ist dies dennoch der Fall, so drohen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, wenn der Patient, etwa durch einen Sturz, oder einen sonstigen Zwischenfall, der nicht rechtzeitig entdeckt wurde, zu Schaden kommt. Personalengpässe oder ökonomische Zwänge entschuldigen nicht. Der Bundesgerichtshof, die höchste Instanz in Zivil- und Strafsachen, hat stets betont, dass im Spannungsverhältnis zwischen Wirtschaftlichkeitserwägungen und Sorgfaltspflichten den Sorgfaltspflichten Vorrang einzuräumen ist.
Diese Überwachung lückenlos gewährleisten zu können, fällt in den Aufgabenbereich der Anästhesiologie. So heißt es in den interdisziplinären Vereinbarungen des BDA und des BDC (unter 1.1): „Für die Lagerung des Patienten zur Einleitung der Narkose und für die Überwachung bis zur operationsbedingten Lagerung ist der Anästhesist verantwortlich.”Die lückenlose Überwachung ist zum Beispiel durch strukturelle oder personelle Regelungen zu gewährleisten.
Literatur:[1] Vereinbarung des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten und des Berufsverbandes der Deutschen
Chirurgen (1987) Verantwortung für die prä-, intra- und post operative Lagerung des Patienten. Anästh.
Intensivmed. 28 (1987) 65
[2] Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der operativen Patientenversorgung des Berufsverbandes
Deutscher Anästhesisten und des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen. Anästh. Intensivmed. 23 (1982)
403 – 405
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