Fachkommentar zu Fall des Monats 08/2016 KH-CIRS-Netz Deutschland |
09.08.2016 |
Krankenhaus-CIRS-Netz Deutschland: Fall des Monats „August 2016“: „Paravenöser Zugang während Narkose“ Fachkommentar des Fachbeirats CIRSmedical.de (BDA/DGAI) Download Fachkommentar Fall-Nr. 140236 (PDF) Autor: Prof. Dr. med. habil. Matthias Hübler in Vertretung des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten (BDA) und der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie & Intensivmedizin (DGAI) Peripher-venösen Zugängen ist grundsätzlich mit einem gesunden Maß von Misstrauen zu begegnen. In dem Fall wurde aus verständlichen Gründen ein neuer Zugang gelegt. Leider ist nicht erwähnt, wo sich der genaue Punktionsort befand. Fehlanlagen sind aber häufiger bei adipösen Patienten und bei Punktionsorten ohne direkte „Sicht” auf die Vene (z.B. Ellenbeuge). Da der Patient eine intravenöse Anästhesie erhielt, blieb das verabreichte Hypnotikum ohne Wirkung und es kam zu einer Aufwachreaktion. Spontanbewegungen während eines Eingriffes sind fast immer ein Zeichen einer zu flachen Narkose, aber viele Patienten haben Muskelrelaxantien erhalten und sind dazu nicht in der Lage. Insofern hatte der Patient Glück im Unglück. Die Zuständigkeiten für die Abläufe im Operationssaal sind in den Vereinbarungen der Fachgesellschaften geregelt [1]: „Die Entscheidung über die Art der Lagerung zur Operation bestimmt sich nach den Erfordernissen des operativen Vorgehens unter Berücksichtigung des anästhesiologischen Risikos. Hat der Anästhesist gegen die vom Chirurgen gewünschte Lagerung Bedenken wegen der Erschwerung der Überwachung und der Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen oder der Gefahr von Lagerungsschäden, so hat er den Chirurgen darauf hinzuweisen. […] Der Anästhesist ist verantwortlich für die Lagerung der Extremitäten, die er für die Narkoseüberwachung sowie für die Applikation von Narkosemitteln und Infusionen benötigt. Er hat die spezifischen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die sich aus der Lagerung des Patienten für die Überwachung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen ergeben. […] Dem Anästhesisten obliegt die intraoperative Kontrolle hinsichtlich der Extremitäten, die er für die Überwachung und die Infusion benötigt.” Eigentlich benötigt es die Vereinbarung nicht, denn jeder ist sich wahrscheinlich bewusst, dass der Anästhesist in der Verantwortung ist. Auch wenn die punktierte Vene nicht sichtbar ist – wie im Fall – ist eine Überprüfung erforderlich. Leider gibt es keinen sicheren Test, denn auch eine Infusion kann frei tropfen, falls das Bindegewebe entsprechend locker ist. Welche Lehren können aus dem Fall gezogen werden?
Literatur: https://www.bda.de/docman/alle-dokumente-fuer-suchindex/oeffentlich/empfehlungen/525-verantwortung-fuer-die-prae-intra-und-postoperative-lagerung-des-patienten/file.html |