Fachkommentar zu Fall des Monats 08/2020 KH-CIRS-Netz Deutschland |
10.08.2020 |
Krankenhaus-CIRS-Netz Deutschland: Fall des Monats „August 2020“: „Postoperative Weiterversorgung eines Patienten“ Fachkommentar des Fachbeirats CIRSmedical.de (BDA/DGAI) Download Fachkommentar Fall-Nr. 212033 (PDF) Autor: Prof. Dr. med. habil. Matthias Hübler in Vertretung des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten (BDA) und der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie & Intensivmedizin (DGAI) Der Melder spricht 2 Themenbereiche an, auch wenn er sich zu dem einen nur implizit äußert. 1. Einweisung in Medizinprodukte Beatmungsgeräte sind Medizinprodukte. Gemäß der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) dürfen sie nur von Personen bedient werden, die eine vorgeschriebene, dokumentierte Einweisung erhalten haben. Werden die einweisungspflichtigen Geräte vorsätzlich ohne Einweisung betrieben, führt dies in der Regel zu einem Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes. Natürlich ist der Arbeitgeber verpflichtet dafür zu sorgen, bzw. zu kontrollieren, dass alle Mitarbeiter die erforderlichen, dokumentationspflichtigen Einweisungen erhalten haben. Gleichzeitig ist aber auch der Anwender verpflichtet, auf noch fehlende Geräteeinweisungen hinzuweisen und die Einweisungen entsprechend einzufordern. Er hat eine Holschuld [1]. In dem Fall hat sich die Pflegekraft an diese rechtlichen Vorgaben gehalten und nur das Beatmungsgerät bedient, bei welchem sie offensichtlich eine Einweisung erhalten hatte. (Explizit erwähnt wird dies allerdings nicht.) Trotzdem stellt sich als Außenstehender natürlich die Frage, warum diese Pflegekraft überhaupt eingeteilt war, denn ihre Einsetzbarkeit auf der Intensivstation war deutlich limitiert. Schließlich wird in der Meldung erwähnt, dass auch noch andere Aspekte (Katecholamintherapie, Fixierung des Tubus) nicht den Ansprüchen genügten. 2. Arzt auf der Intensivstation In der Meldung wird kritisiert, dass der Anästhesist die Beatmung nicht angepasst hat. Auf Grund der Formulierung kann vermutet werden, dass er den Patienten nur auf die Intensivstation transportierte und sich anschließend einer anderen Aufgabe widmete. Die Frage, die sich aufdrängt ist: Wo war der Arzt der Intensivstation? Die DIVI empfiehlt eine 24-stündige ärztliche Präsenz an 7 Tagen in der Woche [2]. Diese Präsenz ist aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich. Hinzu kommt auch noch, dass ohne diese Strukturvoraussetzung eine intensivmedizinische Komplexbehandlung nicht abrechenbar ist. Zumindest aus letzterem Grund sollte jede Krankenhausverwaltung großes Interesse daran haben, dass eine Intensivstation entsprechend personell besetzt ist und nicht z. B. nebenbei durch einen Bereitschaftsdienst, der noch andere Aufgaben erfüllen muss, erledigt wird. Die medizinische Notwendigkeit lässt sich aus der Meldung ableiten. Literatur:
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